ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

Vertragsabschluss, Angebote

Für unsere Verkäufe sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen gültig.Abänderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen von unseren Bedingungen abweichenden Allgemeinen Lieferbedingungen mitgeteilt hat oder diese auf Bestellscheinen oder anderen Dokumenten des Käufers abgebildet sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Mündliche Absprachen sowie alle sonstigen mit den Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Abschlüsse kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder dadurch, dass sie unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Die Rechnung gilt in diesem Fall als Auftragsbestätigung.

Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug

Alle Lieferungen erfolgen ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Zeitangaben gelten jedoch nur annähernd. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, Streik, Naturkatastrophen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferfrist Einfluss genommen haben. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht im Übrigen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

Verletzung von Vertragspflichten (Gewährleistung)

Mängelrügen und Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware hat der Käufer sofort, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung des Weiterverkaufs mit der Angabe von Bestelldatum, Rechnungs- und Lieferdatum schriftlich geltend zu machen. Der Käufer ist unter keinen Umständen zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung mangelhafter Ware berechtigt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nichterfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Über einen beim Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und §624 Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei Verträgen mit Verbraucherbeteiligung oder soweit mit dem Vertragspartner die VOB/B insgesamt vereinbart wurde. Die Haftung für weitergehende Ansprüche, soweit sie nicht Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen Verletzung anderer wesentlicher Vertragspflichten betreffen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. In diesem Falle ist die Haftung des Verkäufers auf den voraussehbaren typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei deliktischer Haftung. Sie gelten nicht für Ersatzansprüche aus Schäden wegen Verzögerung der Leistung sowie aus Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung befähigen den Käufer nicht zum Vertragsrückrecht. Beim Herstellen bzw. Verkleben der Formteile wurden von uns zahlreiche Test durchgeführt um eine ausreichende Stabilität der Formteile für die anschließende Montage zu gewährleisten. Die Klebestellen ersetzen jedoch nicht die dafür notwendige Unterkonstruktion. Es liegt daher im Ermessen der Verarbeitungsfirma, die notwendigen Verstärkungen und Unterkonstruktionen selbstherzustellen. Die Firma Plan F&D GmbH übernimmt für eventuell später auftretende Schäden am Material und Personen keine Haftung.

Zahlung

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise und Rabatte des Verkäufers. Ein ggf. vereinbarter Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zahlbar.Der Käufer kommt spätestens 1 Kalendertag nach abgelaufenem Zahlungsziel in Verzug. Unabhängig davon tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 12,5% p.a. zu fordern.Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Kündigung der Kreditversicherung, Vergleich, Insolvenz, so ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Rechnungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.Ferner kann der Verkäufer verlangen, dass noch nicht bezahlte Ware vom Käufer auf seine Kosten unverzüglich herausgegeben wird. Der Käufer kann die Aufrechnung mit Forderungen des Verkäufers nur erklären, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Eigentumsvorbehalt

Unsere ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch künftig entstehende, Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Insbesondere, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind oder der Saldo anerkannt worden ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang insoweit berechtigt, als er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Bei Veräußerungen von Vorbehaltswaren, die unverarbeitet oder nach Verarbeitung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten und vorrangig ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerungentstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Vorbehaltes mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab.Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt, solange er nicht zum Nachteil des Verkäufers handelt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenenForderungen zu erteilen. Der Käufer verpflichtet sich zudem, auf Aufforderung alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, die zum Einzug der Forderungen benötigt werden. Der Käufer verpflichtet sich ferner, auf Verlangen des Verkäufers, seinen Abnehmern die Abtretung mitzuteilen.Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Der Verkäufer erwirbt Alleineigentum an der neuen Sache, wenn die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet wird. Bei Verarbeitung mit anderen Gegenständen steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.Bei Einstellung der Forderungen des Verkäufers in ein Kontokorrent bezieht sich die Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf durch den Käufer auf den Schlusssaldo. Bei der Bestimmung des Wertes der Vorbehaltsware ist der Kaufpreis maßgebend, den der Verkäufer mit dem vorausabtretenden Käufer vereinbart hat.

Gerichtsstand, geltendes Recht

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Datteln.Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Hager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Wirksamkeit

Eine etwaige Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.Mangels ausdrücklicher Bestätigung anderer Bedingungen gelten die vorstehenden Geschäftsbedingungen als vom Käufer anerkannt. Die Annahme der Ware gilt als Anerkennung der Bedingungen des Verkäufers, selbst wenn diese den eigenen Einkaufsbedingungen widersprechen.

Rücknahmen

Eine Rücknahme von Waren insbesondere aus Sonderanfertigungen oder auf besondere Bestellung des Kunden beschaffte Ware ist ausgeschlossen.Plan F&D, Hafenstraße 60, 45711 Datteln, Stand: 01.07.2010